Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die derzeitige Krise hat die Unternehmer:innen und Unternehmen auch im Bundesland Sachsen-Anhalt unvermittelt und hart getroffen. Nun gilt es schnell und gezielt Maßnahmen zu ergreifen, welche die Auswirkungen der Krise abmildern und möglichst keine langfristigen Folgen zulassen. Hier stellen wir Ihnen einige wichtige Informationen zu den Instrumentarien und Angeboten des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt und weiterer Akteure übersichtlich zusammen
Aktuelles zu den Coronahilfen der Bundesregierung (Stand: Februar 2022)
Informationen und Unterstützung für Unternehmen – Liquiditätshilfen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Soforthilfen für Soloselbständige, Kleinstunternehmer, Freiberufler und Landwirte
- Folgen für die Wirtschaft
- Praktische Informationen für Unternehmen
- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Zuständig: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Gesundheits- und Arbeitsschutz
- Messen
- Deutsche Unternehmen in China
- Geschäftsreisen
Soforthilfen & Unterstützung / Antragstellung und Bewilligung in Sachsen-Anhalt
- Für KMU und Freiberufler:
Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen. - Für Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten: Darlehen-Programm der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt ZUKUNFT-Darlehen zur Liquiditätssicherung
- Über die Bürgschaftsbank bzw. Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt BB / MBG stehen kleinen und mittleren Unternehmen Bürgschaften für Hausbankkredite oder Beteiligungskapital zur Verfügung
- Die KfW nutzt ihr bestehendes Kreditportfolio für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, um diese bei der Bewältigung der Corona-Virus-Krise zu unterstützen.
- Weitere Unterstützung wie Bürgschaften und Garantien, Tilgungsdarlehen sowie Maßnahmen zur Steuer-Stundung
Lohnausfall
Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Mehr Informationen
Verdienstausfall
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Wer als Corona-Infizierter einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unterliegt, um die Ansteckung Dritter zu verhindern, hat Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG, soweit er dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das gleiche gilt, wenn eine Person aufgrund behördlicher Anordnung als ansteckungsverdächtig abgesondert wurde. Die Entschädigungsberechtigten können einen entsprechenden Antrag beim Land stellen, zuständig ist das Landesverwaltungsamt (§ 66 Abs. 1 IfSG). Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer des Tätigkeitsverbotes ruht, erhalten ebenfalls eine Entschädigung wegen des Verdienstausfalles sowie Ersatz für die während dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in einem angemessenen Umfang (§ 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG). Zu betonen ist: Diese Regelung gilt ausschließlich für Personen, die direkt einem Ausübungsverbot ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen.
Weiterführende Informationen ...
- DEHOGA – Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. DEHOGA informiert
- Handwerkskammer Magdeburg Aktuelle Informationen
- Handwerkskammer Halle Aktuelle Informationen
- IHK Magdeburg FAQ's und Hotline
- IHK Halle-Dessau Info-Portal Coronavirus